für ein Leben in Würde trotz Demenz e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein „TrotzDem - für ein Leben in Würde trotz Demenz e. V.“ für die Region Ulm/Neu-Ulm/Alb-Donau.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Zusatz e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke und der Altenhilfe durch die Förderung und Unterstützung aller Maßnahmen, die ein Leben in Würde trotz Demenz ermöglichen. Der Verein möchte den Betroffenen eine Lobby und den Angehörigen ein Ratgeber sein. Er will in der Bürgerschaft das Bewusstsein schärfen, dass jeder Bürger heute oder morgen zum Betroffenen werden kann. Um ein Leben in Würde zu ermöglichen, setzt sich der Verein auch für neue Wohnformen für Demenzkranke mit folgender Zielsetzung ein:

(2) Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

  1. die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen,
  2. Öffentlichkeitsarbeit, die mehr Verständnis für Alzheimer- und Demenzkranke erwirken soll,
  3. Koordinierung bestehender Gruppen und Initiativen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist auch Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel zur Förderung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwendet.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden; ein Aufwendungsersatzanspruch bleibt davon unberührt.

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, wie Gesellschaften oder Firmen – gleichviel in welcher Rechtsform sie organisiert sind – sein.

(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

(3) Vereinsmitglieder haben einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 670 BGB für die Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz soll binnen eines Monats nach seiner Entstehung durch Vorlage von Belegen geltend gemacht werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor Beschlussfassung zu den Gründen des Ausschlusses zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern i. S. d. § 4 Abs. 1 werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vereinsvorsitzenden, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen, dem/der Schatzmeister/-in, dem/der Schriftführer/in und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/-n und seine beiden Stellvertreter/-innen vertreten. Nach außen ist jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen berufen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden der Vorstandssitzung.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(5) Zuständigkeit: Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans und einer Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  6. Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art

Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte unter Beachtung der Richtlinien und Weisungen der Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

Die Einladung ist allen Mitgliedern schriftlich oder mit deren Zustimmung elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung zu übersenden. In Eilfällen kann diese Frist auf fünf Tage verkürzt werden.

Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn es mindestens ein Fünftel der ordentlichen Vereinsmitglieder verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/von der Vereinsvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer der zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen des/der Vereinsvorsitzenden geleitet.

(4) Jedem Mitglied steht in der Mitgliederversammlung eine Stimme zu. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch eine/-n mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter/-in ausgeübt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet sie grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Ort, Zeitpunkt und Abstimmungsergebnisse der Versammlung festzuhalten sind. Diese ist von dem/von der Versammlungsleiter/-in und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Feststellung der Jahresrechnung, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
  3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
  4. Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung (§ 3 Abs. 4)
  5. Wahl der zwei Rechnungsprüfer/innen
  6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  7. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  8. Entscheidung über an die Mitgliederversammlung gerichtete Anträge.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Stellungnahme der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Arbeit des Vereins wird insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen (Spenden) finanziert.

(2) Die der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung ist zuvor von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. Der diesbezügliche Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands vorzulegen.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt des Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Stand: 14.04.2015

TrotzDem Satzung als PDF zum Herunterladen